SATZUNG
Satzung
Landesverband Pflegebildung Rheinland-Pfalz e.V. ( LAG e.V. )
I. Name und Organe
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband Pflegebildung Rheinland-Pfalz e.V.“ im Folgenden kurz „LAG“
genannt.
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(2) Der Sitz des Vereins ist Mainz.
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(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des Vereins
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(1) Der LAG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 52 ff Abgabenordnung.
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(2) Der LAG hat vornehmlich folgende Zwecke:
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a. Förderung und Weiterentwicklung von Bildungskonzepten in den Pflegeberufen zur Sicherung des
pflegerischen Nachwuchses und der qualifizierten professionellen Pflege von Menschen aller
Altersgruppen in den unterschiedlichen Versorgungssettings in Rheinland-Pfalz. Einflussnahme auf aktuelle Themen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Berufen. Dies schließt evaluierende und konzeptionelle wissenschaftliche Untersuchungen ein.
b. Mitwirkung bei politischer Entscheidungsfindung zu gesetzlichen Regelungen der Aus-, Fort- und
Weiterbildung, sowie bei der Gesundheitsgesetzgebung.
c. Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden und Arbeitsgemeinschaften auf Landes- und
Bundesebene.
d. Förderung der Zusammenarbeit mit Pflegekammern, Arbeitsgemeinschaften, Berufsverbänden,
Gruppen, Organisationen und Institutionen innerhalb des Gesundheitswesens auf Landes- und
Bundesebene.
e. Der LAG vertritt seine Mitglieder gegenüber öffentlichen Institutionen, Parteien, Aufsichtsdirektionen,
Landkreisen und Ministerien auf Landes- und Bundesebenen in Fragen der Pflegebildung.
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(3) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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a. Seminare, Tagungen und Vortragsveranstaltungen
b. Wissenschaftliche Untersuchungen
c. Bildungsreisen, Lehrgängen und Schulungen
d. Darstellung des Vereins und dessen Zielen in der Öffentlichkeit
e. Kontaktgespräche.
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(4) Der LAG ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der LAG erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine besonderen Zuwendungen aus den Mitteln der LAG.
Eine den Vorstandsmitgliedern zugebilligte Ehrenamtspauschale, die steuerlich unbedenklich ist, kann gesondert geregelt werden und ist vom grundsätzlichen Zuwendungsausschluss an Mitglieder ausdrücklich ausgenommen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken nicht entsprechen oder durch unangemessene Vergütung begünstigt werden.
Der LAG ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität und Toleranz.
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(5) Niemand erhält bei seinem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins bzw. bei
Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks Beiträge oder Anteile aus dem Vermögen zurück. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine vom zuständigen Finanzamt zu bestimmende Institution im Gesundheitswesen in Rheinland-Pfalz, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich gemäß den satzungsmäßigen Zielen des LAG zu verwenden.
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(6) Der LAG kann durch Beschluss des Vorstandes höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über
die Kosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen.
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(7) Der LAG darf seine Erträgnisse durch Beschluss des Vorstandes teilweise einer anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
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§ 3 Organe
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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II. Mitgliedschaft
§ 4 Voraussetzungen
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(1) Die Mitgliedschaft im LAG kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, die sich zu den
Grundsätzen und Zielen des Vereins bekennt und die Satzung akzeptiert.
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(2) Für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein an den geschäftsführenden Vorstand zu richtender
schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft wird wirksam nach Genehmigung des Aufnahmeantrags durch die Zeichnung von zwei zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern.
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§ 6 Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet:
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(1) durch schriftliche Austrittserklärung, jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Austrittsfrist von 3 Monaten,
(2) durch Ausschluss,
(3) durch Tod bei natürlichen Personen,
(4) durch Auflösung, Aufhebung oder Insolvenz bei juristischen Personen.
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§ 7 Ausschluss eines Mitglieds
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(1) Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten vom Vorstand ausgeschlossen werden.
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(2) Als vereinsschädigend verhält sich insbesondere, wer:
a. das Ansehen des LAG ernstlich beschädigt,
b. gröblich gegen Satzungsbestimmungen des Vereins verstößt,
c. vertrauliche Vorgänge veröffentlicht oder an Dritte weitergibt,
d. Gelder, die dem LAG gehören oder ihm zur Verfügung stehen, veruntreut oder
e. die Beiträge trotz Zahlungsfähigkeit und schriftlicher Mahnung für mindestens ein Jahr nicht entrichtet
hat.
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(3) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied schriftlich Widerspruch einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig.
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III. Mitgliederversammlung
§ 8 Aufgaben und Funktion
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr ist der Vorstand verantwortlich.
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§ 9 Zuständigkeit
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(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
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(2) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Durchführung der Vorstandswahlen,
b. Entscheidung über die periodischen (kalendarischen) Rechnungslegungen und Prüfungen,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Bildung von Arbeitsgruppen.
e. Auf Vorschlag des Vorstandes und nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, entscheidet die
Mitgliederversammlung, über eine optionale den Vorstandsmitgliedern zu gewährende jährliche, steuerlich unbedenkliche Ehrenamtspauschale.
f. Entscheidung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, Anträge und Beschlüsse sind in das Protokoll
aufzunehmen. Die Protokollführung und die Beurkundung der Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird von dem/der Versammlungsleiter*in unterzeichnet.
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(4) Rede- und antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins; Gästen kann auf Antrag Rederecht eingeräumt
werden. Arbeitsgruppen berichten über ihre Tätigkeiten und können in diesem Zusammenhang Beschlussanträge stellen. Praktikantinnen, Praktikanten, sowie Studierende, die zu ordentlichen Mitgliedern in Verbindung stehen, können als Gäste zugelassen werden.
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(5) Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
§ 10 Einberufung
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(1) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.
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(2) Die Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich in Präsenz oder ersatzweise online statt.
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(3) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins ist der Vorstand unverzüglich zur
Einberufung verpflichtet. Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu stellen.
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(4) Ladungen, Anträge und Tagesordnungen werden wie folgt veröffentlicht:
a. Schriftliche Einladung mit Tagesordnung und zusätzlich
b. elektronische Datenübermittlung mit Tagesordnung und
c. Mitteilungen der Einberufung mit Tagesordnung auf der jeweils gültigen Homepage.
d. Die Ladung mit Tagesordnung sowie ggf. mit zuzusendenden Anträgen muss den Mitgliedern vierzehn
Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
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§ 11 Beschlussfähigkeit
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(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,
wenn die Einladung die vorgesehene Tagesordnung enthält. Sie wird von der/dem Vorsitzenden geleitet. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch ihre/n / seine/n Stellvertreter/in. (Ersatzweise wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.)
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(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder teilnehmenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. der/des Versammlungsleiters/leiterin den Ausschlag.
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(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen können in Präsenz oder über digitale Medien beschlossen werden.
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(4) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden eingegangen sind.
Mündliche Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt angenommen werden.
§ 12 Stimmrecht, Wahlen und Wählbarkeit
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(1) Stimmberechtigt bei Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt
der Mitgliederversammlung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht länger als ein Jahr im Rückstand sind.
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(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Jede juristische Person
(Mitgliedseinrichtung) hat dabei ebenfalls nur je eine Stimme (Stimmführerprinzip).
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(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt nach der Wahlordnung des LAG.
(4) Wählbar sind nur natürliche Personen nach Maßgabe (6), die Mitglied des Vereins sind, und deren
Einverständnis zur Kandidatur vorher einem Vorstandsmitglied gegenüber erklärt wurde.
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(5) Bei Abwesenheit in der Mitgliederversammlung muss die Bereitschaft zur Kandidatur vorher schriftlich
erklärt werden.
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(6) Wählbar sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und die mit
der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht länger als ein Jahr im Rückstand sind.
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IV. Der Vorstand
§ 13 Zusammensetzung
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(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der
Schatzmeister/in und bis zu neun Beisitzer/n/innen.
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(2) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in wählen, der/die beratendes Mitglied des Vorstandes ist. Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; er erlässt auch eine Finanzordnung.
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(3) Der Vorstand kann beratende Mitglieder ernennen, die selbst nicht zu den Mitgliedern des Vorstandes
gehören. Sie sind – für die Dauer ihrer beratenden Tätigkeit – zu allen Vorstandsitzungen einzuladen. Beratende Mitglieder sollen aus der Mitte der Vereinsmitglieder benannt werden. Wird mit dem Vorstand kein Einvernehmen wegen eines zu benennenden beratenden Mitglieds erzielt, ist dieses Mitglied nicht beratendes Mitglied im Vorstand.
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(4) Bei Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch
Nachbestimmung ergänzen. Das nachträglich bestimmte Mitglied ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 14 Aufgaben
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(1) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nach innen
und nach außen.
Ihm obliegt die Führung des Vereins und die Erledigung der damit verbundenen Aufgaben.
Der Vorstand entscheidet einheitlich über die Aufnahme neuer Mitglieder. Der Vorstand kann Mitglieder bei vereinsschädigendem Verhalten einstimmig ausschließen.
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(2) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder und die/der Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertreter/in anwesend sind. Bei Abstimmungen im Vorstand mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
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(3) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes können jedoch eine in der
Mitgliederversammlung festgelegte jährliche Ehrenamtspauschale erhalten.
Sie erhalten daneben angefallenes Fahrgeld und belegte Auslagen nach den steuerlichen Bestimmungen.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen jährlichen Geschäftsführungs- und Kassenbericht vor.
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(4) Abgabe von Erklärungen und Publikationen im Namen des Vereins sind ausschließlich Angelegenheiten des
Vorstandes.
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(5) Der Vorstand kann besondere Aufgaben an Arbeitsgruppen delegieren.
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(6) Für die Mitglieder des Vorstandes und Personen, die im Auftrag des Vereins in der Geschäftsführung tätig
sind, wird eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abgeschlossen.
§ 15 Vertretungsberechtigung
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(1) Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in sind (als
geschäftsführender Vorstand) Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jede/r von ihnen ist bei gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten allein vertretungsberechtigt. Das Weitere bestimmt sich nach der Geschäftsordnung.
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(2) Die/der Geschäftsführer/in -soweit ernannt- kann vom Vorstand für solche Rechtshandlungen
bevollmächtigt werden, die ihr/sein Tätigkeitsfeld üblicherweise mit sich bringt. Diese Vollmacht bedarf der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und ist auf die jeweilige Person der Geschäftsführung beschränkt.
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(3) Besteht der Vorstand nur noch aus der Person der/des Vorsitzenden, bedarf es nur noch deren/dessen
Unterschrift.
§ 16 Einberufung und Beschlussfassung
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(1) Die/der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Bei deren/dessen Abwesenheit
kommt der/dem stellvertretenden Vorsitzenden diese Funktion zu.
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(2) Der Vorstand trifft sich nach Bedarf. Darüber werden Protokolle angefertigt.
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(3) Ladungsfristen sind für diese Sitzungen nicht einzuhalten; die Einladungen können per E-Mail erfolgen.
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(4) Der Vorstand kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren Beschlüsse fassen. Hier bedarf es der
Einstimmigkeit.
§ 17 Buchführung und Kassenprüfung
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(1) Über alle Finanzbewegungen ist vom Vorstand bzw. der/dem Geschäftsführer/in Buch zu führen. Das
Nähere regelt die Finanzordnung.
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(2) Vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung haben die zwei Kassenprüfer/innen die
Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
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(3) Die Mitgliederversammlung kann eine vorzeitige Kassenprüfung durch die Prüfer/innen beschließen.
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(4) Die Amtszeit der beiden Kassenprüfer/innen beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem
Ausscheiden erfolgt die Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode. Bis zu dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand eine/n Nachfolger/in zu bestimmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
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§ 18 Amtszeit und Wahl
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(1) Der Vorstand, die Beisitzer und die Kassenprüfer werden für vier Jahre gewählt.
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(2) Die Wahl des Vorstandes wird durch die jeweils gültige Wahlordnung des LAG geregelt.
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(3) Der jeweilige Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
wird, längstens bis zum 30.06. des dem Jahr des Endes der Periode folgenden Jahres.
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V. Wahlen und Abstimmungen
§ 19 Geschäftsordnungsvorschriften
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Wahlen und Abstimmungen finden auf Antrag eines Mitglieds geheim statt. Auf Antrag eines Mitglieds findet eine Befragung der Kandidatin / des Kandidaten oder eine Personaldebatte statt.
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§ 20 Abstimmungen über Ausschluss und Abwahl
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(1) Ausschlüsse und Abwahlen sind unter Angabe der/s Betroffenen in der Tagesordnung anzukündigen.
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(2) Für Abwahlen ist die qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Die Betroffenen haben hierbei Stimmrecht.
Die Abstimmung hat geheim stattzufinden.
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(3) Für Ausschlüsse ist die Mehrheit der satzungsmäßigen und amtierenden Mitglieder des Vorstandes
erforderlich.
§ 21 Abstimmung über Anträge
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Zur Annahme eines Antrags gilt das in § 11 (2) Geregelte. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
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VI. Schlussbestimmungen
§ 22 Mitgliedsbeitrag
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(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages und
über dessen Höhe beschließen.
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(2) Die beschlossenen Mitgliedsbeiträge stellt der Vorstand in den jeweiligen Haushaltsplan für das laufende
Geschäftsjahr ein.
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(3) Der festgesetzte Jahresbeitrag ist im ersten Monat (Januar des jeweiligen Kalenderjahres) des
Geschäftsjahres zu entrichten.
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(4) Für Arbeits- und Fortbildungstagungen können gesonderte Tagungsgebühren erhoben werden.
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(5) Das Nähere regelt die Finanzordnung.
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§ 23 Austritt
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(1) Der Austritt eines Vereinsmitglieds ist in § 6 geregelt.
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(2) Wird die Austrittsfrist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Quartal.
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§ 24 Auflösung
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(1) Der LAG kann sich auf Empfehlung des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung auflösen.
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(2) Hierzu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
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(3) Die Liquidation wird durch den Vorstand abgewickelt.
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§ 25 Inkrafttreten
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Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt dann die letzte gültige Satzung.
Mainz 19.12.2022
Bernd Geiermann
1. Vorsitzender